GWG – Mein Blog.

News und Informationen von der GWG und aus Halle-Neustadt

  • Konstantin Aksenov - stock.adobe.com

Wir unterstützen Sie in der Corona-Krise

Wir stehen zu unserer Verantwortung und werden für in Not geratene Menschen individuelle Lösungen finden. Als kommunales Wohnungsunternehmen sichern unsere Gewinne auch die soziale Infrastruktur, deshalb kann es keine pauschalen Verzichte, sondern ausschließlich Einzelfallentscheidungen für akute Notfälle geben.

Für Mieter dürfen die angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nicht zum Verlust der Wohnung führen. Deshalb werden wir mit jenen, die nachweislich infolge der aktuellen Krise in Mietzahlungsschwierigkeiten geraten, individuelle Stundungsvereinbarungen oder Vereinbarungen über Ratenzahlungen treffen. Wir bieten Ihnen an, sich vertrauensvoll per E-Mail oder telefonisch an Ihren Kundenberater*in oder das GWG-Forderungsmanagement zu wenden.

E-Mail: corona-zahlungsprobleme@gwg-halle.de
Telefon: 0345 6923-100

In enger Abstimmung mit betroffenen Mietern sowie den zuständigen Institutionen suchen wir gemeinsam nach Lösungen. Es ist zudem notwendig, dass Mieter zügig staatliche Hilfen, wie zum Beispiel das Wohngeld sowie Unterstützung aus Sonderprogrammen beantragen. Wir möchten mit Ihnen gemeinsam diese harten Zeiten hinter uns bringen.

Öffentliche Hilfsangebote nutzen

Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss auf die Mietkosten. Inwiefern Sie Anspruch auf diese Finanzhilfe haben, können Sie beim zuständigen Amt der Stadt Halle prüfen lassen.

Informationen und Kontakte finden Sie hier.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen/Steuerstundungen

Wer steuerpflichtig ist und nachweisen kann, von der Corona-Krise stark betroffen zu sein, darf einen Antrag auf Steuerstundung bei der zuständigen Finanzbehörde des Bezirks stellen. Dazu zählen: Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer.
Zuständig für die Bearbeitung eines Stundungsantrages ist die Finanzbehörde, die die zu stundende Steuer erhebt.

Weitere Informationen >>

Wohngeld für Studenten und Azubis

Normalerweise haben Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld (nach § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz). Die Mietkosten werden als Pauschale durch das BAföG gewährt. Es kann aber Ausnahmen geben, beispielsweise wenn:

- kein Anspruch auf BAföG dem Grunde nach besteht,
- ein Anspruch auf BAföG nur als verzinsliches Bankdarlehen besteht,
- in sog. Mischhaushalten gelebt wird oder
- das Studium mit Kinder(ern) erfolgt.

Um zu klären, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Beratungsstelle des Studentenwerkes.

Weitere Informationen >>.

Jeder Beitrag wird von Hand freigeschaltet. Mit dem Absenden Ihres Kommentars willigen Sie ein, dass der angegebene Name und die E-Mail im Zusammenhang mit Ihrem Kommentar gespeichert werden.
Mit der Freischaltung werden jedoch nur Ihr Name und Ihr Kommentar veröffentlicht.